Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt stetig. Im Jahr 2024 liegt er bei 12,41 Euro pro Stunde, und für 2025 ist eine weitere Erhöhung auf 12,82 Euro beschlossen.
Diese Änderungen wirken sich auf die Hotellerie und Gastronomie aus. Wichtige Punkte (Stand Juni 2024):
HOGA-Mindestlohn für Köche, Kellner & Co. in 2024 / 2025
Aktueller Stand Juni 2024
- Der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer in der Hotellerie und Gastronomie beträgt 12,41 Euro pro Stunde.
• Dies gilt sowohl für Vollzeit- und Teilzeitkräfte sowie für Auszubildende im letzten Jahr ihrer Ausbildung.
• Trinkgelder sind zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen und dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Ausblick für 2025:
- Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn in der Hotellerie und Gastronomie auf 12,82 Euro pro Stunde.
• Arbeitgeber müssen ihre Lohnbuchhaltung und Gehaltsabrechnungen anpassen.
• Es ist wichtig, sich rechtzeitig über die neuen Mindestlohnsätze zu informieren und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Mindestlohn im Hotel und Restaurant: Wer profitiert, wer nicht?
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von Branche oder Berufsgruppe. Im HOGA-Bereich (Hotellerie und Gastronomie) gibt es Ausnahmen.
a) Volljährige Arbeitnehmer in Hotellerie und Gastronomie
Der Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im HOGA-Bereich. Dazu zählen:
- Köche
• Servicekräfte
• Hotelfachangestellte
• Restaurantfachangestellte
• Hauswirtschaftsmitarbeiter
• Rezeptionisten
b) Ausnahmen: Folgende Arbeitnehmer erhalten im HOGA-Bereich keinen Mindestlohn
- Auszubildende: Auszubildende im HOGA-Bereich erhalten eine Ausbildungsvergütung, die nach einem Ausbildungsvertrag geregelt ist. Diese Ausbildungsvergütung liegt unter dem Mindestlohn.
- Minijobber: Minijobs im HOGA-Bereich, die nicht mehr als 520 Euro pro Monat verdienen, sind vom Mindestlohn ausgenommen.
- Langzeitarbeitslose: Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, können in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses im HOGA-Bereich unter dem Mindestlohn bezahlt werden.
- Praktikanten: Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihres Studiums absolvieren, sind vom Mindestlohn ausgenommen.
Gründe für die Mindestlohn-Ausnahmen
Die Ausnahmen vom Mindestlohn im HOGA-Bereich stärken die Wettbewerbsfähigkeit der Branche und erhalten Arbeitsplätze. Die Branche ist von saisonalen Schwankungen und einem hohen Anteil an Minijobs und Teilzeitkräften geprägt. Ein flächendeckender Mindestlohn führt in einigen Fällen zu Betriebsschließungen und Stellenabbau. Die Ausnahmen dienen zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit von Hotellerie und Gastronomie sowie zur Erhaltung der Arbeitsplätze.
Kritik an den Mindestlohn-Ausnahmen
Die Ausnahmen vom Mindestlohn im HOGA-Bereich werden von Gewerkschaften und Sozialverbänden kritisiert. Sie argumentieren, dass die Ausnahmen zu Lohndumping und prekärer Beschäftigung führen.
Zusätzliche Informationen über die Mindestlöhne in der Hotellerie- und Gastronomiebranche in Deutschland 2024/2025
- Tarifvertrag DEHOGA Hessen-Tarifvertrag 2022
- Mindestlöhne in Deutschland (Quelle Destatis)
- Löhne von Azubis in Deutschland