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No-Shows: Konsequenzen und Rechtliche Lage in D-A-CH

No-Shows: Konsequenzen und Rechtliche Lage in D-A-CHNo-Shows: Konsequenzen und Rechtliche Lage in D-A-CH

No-Shows in Restaurants: Rechtliche Lage und Statistiken in Deutschland, Österreich und Schweiz

No-Shows in Restaurants verursachen erhebliche Umsatzeinbußen. Gäste reservieren Tische und erscheinen nicht. Gastronomen in Deutschland, Österreich und der Schweiz setzen Maßnahmen gegen No-Shows ein, darunter Schadenersatzforderungen. Wir beleuchten die rechtliche Lage beim Abschluss einer Reservation mit konkreten Gesetzes-Hinweisen, No-Show-Quoten und, Lösungsansätze in den drei Ländern.

Rechtliche Lage in Deutschland

In Deutschland gilt eine Tischreservierung als verbindlicher Vertrag gemäß § 311a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). No-Shows verletzen diesen Vertrag, wodurch Gastronomen Schadenersatz nach § 249 BGB verlangen können. Der Schaden umfasst den entgangenen Gewinn, abzüglich eingesparter Aufwendungen (z. B. Lebensmittel). Nach § 252 BGB hat der Gastronom den Schaden konkret nachzuweisen, etwa durch nicht anderweitig vergebene Tische. Laut Fachanwalt Christian Feierabend ist dies in der Praxis schwierig.
Viele Restaurants setzen auf No-Show-Gebühren. Diese sind rechtens, wenn sie bei der Reservierung vereinbart werden, wie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (§ 305 BGB). Beispiel: Das Restaurant „Das Maria“ in München erhebt eine pauschale Gebühr, wenn Gäste nicht erscheinen. Da die Kulanz dabei eine wichtige Rolle spielt, werden die Gebühren kaum konsequent eingezogen, insbesondere bei Krankheit der Gäste.

Rechtliche Lage in Österreich

In Österreich gilt eine Tischreservierung als Werkvertrag gemäß § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Bei No-Shows verletzt der Gast diesen Vertrag, was den Schadenersatz nach § 1295 ABGB begründet. Der Gastronom hat die Möglichkeit, den entgangenen Gewinn zu verlangen, abzüglich ersparter Kosten (§ 1304 ABGB). Voraussetzung ist der Nachweis des Schadens, was wiederum die Durchsetzung erschwert.
Immer mehr österreichische Restaurants verlangen Kreditkarten bei der Reservation, um No-Shows entgegenzuwirken. Eine pauschale No-Show-Gebühr ist zulässig, wenn Gäste bei der Buchung informiert werden (§ 879 ABGB). Ein Präzedenzfall aus Spanien, wo ein Restaurant 510 Euro von nicht erschienenen Gästen forderte, wird in Österreich mit Interesse verfolgt. Solche Urteile könnten die Einführung von Gebühren fördern.

Rechtliche Lage in der Schweiz

In der Schweiz verletzt der Gast einen abgeschlossenen Bewirtungsvertrag, wenn er trotz Reservation nicht zum vereinbarten Zeitpunkt im Restaurant erscheint. In diesem Fall wird er gegenüber dem Betriebsinhaber grundsätzlich schadensersatzpflichtig (Art. 107 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 2 OR). Laut Katharina Siegrist vom Beobachter-Beratungszentrum haben die Wirte die Pflicht, No-Show-Gebühren bei der Reservierung klar zu kommunizieren, vorzugsweise mit Bezug auf die AGB. Ohne solche Vereinbarung sind pauschale Gebühren rechtlich nicht durchsetzbar.

Viele Schweizer Restaurants verlangen Kreditkarten, insbesondere von ausländischen Gästen. Das Zürcher Restaurant „Gertrudhof“ erhebt seit 2024 eine Gebühr von 50 Franken pro Person bei Nichterscheinen. Inländische Gäste erhalten eine Rechnung. Andere Restaurants erkundigen sich bei der Reservierung nach der Kreditkartennummer der Gäste. Diese wird bei Bedarf durch den Gastronomen belastet. Hochpreisige Restaurants wie „Sens“ im Vitznauerhof verlangen bei verspäteten Absagen den vollen Menüpreis. Solche Maßnahmen reduzieren No-Shows effektiv.

No-Show-Quoten in den drei Ländern

Deutschland

Genaue Statistiken zu No-Shows in Deutschland sind rar. Laut der Verbraucherzentrale Bayern variieren die Quoten je nach Restauranttyp. Die gehobene Gastronomie ist dabei stärker betroffen, da sie weniger Laufkundschaft hat. Schätzungen zufolge liegt die No-Show-Rate bei 5–10 % in Städten wie München oder Berlin, speziell an Wochenenden. Reservationsplattformen wie OpenTable berichten von einem Anstieg der No-Shows seit der Pandemie.

Österreich

In Österreich finden sich kaum verlässliche Daten zu No-Shows. Gastronomen klagen über No-Shows, vor allem bei Gruppenreservierungen. Schätzungen der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) von 2021 zeigen, dass rund 4 % der Gastronomiebetriebe No-Show-Gebühren erheben, während 20 % eine Einführung planen. Die geschätzte No-Show-Rate liegt bei 3–8 %, abhängig von Region und Restaurantkategorie.

Schweiz

In der Schweiz hat das Problem der No-Shows dermaßen überhand genommen, dass sich sogar die renommierte Neue Zürcher Zeitung (NZZ) in einem Leitartikel dem Problem widmet: „In Schweizer Restaurants bleiben Hunderttausende Tische leer – trotz Reservation.“ Und die Tageszeitung „24 Heures“ aus der Romandie bezieht sich auf die Buchungsplattform „The Fork“, welche von einer No-Show-Rate von 1,9 % und kurzfristigen Absagen von bis zu 86 % der Gäste (Basis 2021) berichtet.

Daten von Lunchgate für 2024 zeigen, dass inländische Gäste mit 2,06 % die niedrigste No-Show-Rate aufweisen, während internationale Gäste häufiger fernbleiben.

Maßnahmen gegen No-Shows

Kreditkartenhinterlegung

Die Hinterlegung von Kreditkarten bei der Reservation ist die gängigste Maßnahme. Restaurants wie „Gertrudhof“ oder „Zunfthaus zur Haue“ in Zürich berichten von einem Rückgang der No-Shows, seit sie Kreditkarten verlangen. In Deutschland und Österreich setzen vor allem gehobene Restaurants auf diese Methode, um Verluste zu minimieren.

No-Show-Gebühren

Pauschale Gebühren von 50–100 Franken/Euro pro Person sind in der Schweiz üblich. Das Restaurant „Coco“ in Zürich fordert gar 100 Franken (106 Euro) und in Österreich verlangen einige Betriebe 50 Euro Schadenersatz. In Deutschland sind Gebühren meist niedriger, um Gäste nicht abzuschrecken.

Technologische Lösungen

Buchungsplattformen wie „The Fork“ oder „Lunchgate“ bieten Tools zur Reduzierung von No-Shows. Bestätigungs-E-Mails, Erinnerungsanrufe oder SMS reduzieren die Wahrscheinlichkeit von Nichterscheinen. In der Schweiz arbeitet Gastro Stadt Zürich mit Lunchgate, um das Bewusstsein der Gäste zu schärfen.

Herausforderungen und Kritik

No-Show-Gebühren stoßen auf gemischte Reaktionen. In der Schweiz kritisiert die Blick-Community, dass Gäste als potenzielle Betrüger behandelt werden. In Deutschland und Österreich fürchten Gastronomen, Kunden durch strenge Maßnahmen zu verlieren. Dennoch überwiegen die Vorteile: Restaurants wie „Gertrudhof“ melden keine No-Shows mehr bei ausländischen Gästen seit Einführung der Kreditkartenpflicht.

No-Shows: Realität und schwammiges Schadenersatz-Durchsetzungsrecht durch Restaurants

No-Shows sind ein wachsendes Problem in der Gastronomie. In Deutschland (§ 311a, § 249 BGB), Österreich (§ 1295, § 1304 ABGB) und der Schweiz (Art. 107 Abs. 2, Art. 109 Abs. 2 OR) ist Schadenersatz bei No-Shows rechtlich bei Nachweis des Schadens möglich. Kreditkartenhinterlegung und No-Show-Gebühren etablieren sich als effektive Maßnahmen. Die No-Show-Raten variieren: In der Schweiz liegen sie bei 1,9–2,06 %, in Deutschland und Österreich bei schätzungsweise 3–10 %. Gastronomen setzen auf Technologie und klare Kommunikation, um Verluste zu minimieren. Die Balance zwischen Kundenservice und finanzieller Absicherung bleibt dabei entscheidend.

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