Minijob, Sachbezug und Freigrenze: So maximieren Minijobber Ihr Einkommen
Ein Minijob ist für viele eine attraktive Möglichkeit, nebenbei Geld zu verdienen, ohne in die Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben oder Steuern zu geraten. Doch wie hoch darf der Verdienst eines Minijobbers sein, und welche weiteren Vorteile, wie Sachbezug oder Freigrenzen, können genutzt werden? Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Regelungen und die praktischen Möglichkeiten.
Die gesetzliche Verdienstgrenze für Minijobs
Zum 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde. Zeitgleich wird die Verdienstgrenze für Minijobs von bisher 538 Euro auf 556 Euro pro Monat erhöht. Diese Grenze ist weiterhin an den Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass Minijobber bis zu 43 Stunden im Monat arbeiten können, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten.
Für Arbeitgeber ist es wichtig, diese Grenze nicht zu überschreiten, da sonst aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird. Einzige Ausnahme sind unvorhergesehene Einmalzahlungen oder gelegentliche Mehrarbeit, die unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind.
Mögliche Zusätze: Sachbezug und Freigrenze
Minijobber können von weiteren Vorteilen profitieren, wie durch geldwerte Sachleistungen und steuerfreie Leistungen. Hierbei gelten folgende Regeln:
Sachbezüge:
Arbeitgeber können ihren Minijobbern geldwerte Sachleistungen wie Tankgutscheine, Essensgutscheine, ein Jobticket oder andere geldwerte Vorteile anbieten. Der Gesetzgeber erlaubt gemäß § 8 Abs. 2 EStG einen steuerfreien Sachbezugswert von aktuell 50 Euro pro Monat. Diese Leistung darf nicht in Bargeld ausgezahlt werden und muss eindeutig als Sachleistung erkennbar sein.
Freigrenzen:
Neben den Sachbezügen können Arbeitgeber auch steuerfreie Zusatzleistungen gewähren, wie sie in § 40 Abs. 2 EStG geregelt sind. Beispiele sind Zuschüsse zu Fahrtkosten oder Arbeitskleidung. Wichtig ist, dass diese Zusatzleistungen die 556-Euro-Grenze nicht berühren, da sie separat behandelt werden.
Sonderregelungen: Was passiert bei Mehrarbeit?
Falls es nicht regelmäßig vorkommt, dürfen Minijobber die Verdienstgrenze überschreiten. Laut § 8 Abs. 1 SGB IV ist dies in bis zu zwei Monaten pro Jahr möglich. Die Grenze von 556 Euro darf in diesem Fall auf einen jährlichen Durchschnitt hochgerechnet werden. Bei einem Minijob mit einem maximalen Jahresverdienst von 6.672 Euro ist somit Spielraum für saisonale Schwankungen gegeben.
Was bleibt netto vom Brutto?
Minijobber zahlen in der Regel keine Steuern und Sozialabgaben, da diese pauschal vom Arbeitgeber übernommen werden. Lediglich der Beitrag zur Rentenversicherung von 3,6 % (Stand 2025) wird vom Arbeitnehmer einbehalten. Auf Antrag kann sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wodurch der volle Bruttoverdienst ausgezahlt wird.
Ein Beispiel: Bei einem Monatsverdienst von 556 Euro bleiben nach Abzug des Rentenversicherungsbeitrags 536,02 Euro netto übrig. Durch die Befreiung von der Rentenversicherung erhöht sich der Betrag auf 556 Euro.
Zusätzliches Einkommen durch mehrere Minijobs
Minijobber dürfen mehrere Minijobs ausüben, solange der Gesamtverdienst aus allen Beschäftigungen die 556-Euro-Grenze nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, entsteht automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Hierbei ist zu beachten, dass eine Hauptbeschäftigung Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Minijobs haben kann.
Wie profitieren Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber sind Minijobs attraktiv, da sie geringe Lohnnebenkosten verursachen. Der pauschale Beitrag zur Sozialversicherung beträgt 30 % des Bruttoverdienstes, aufgeteilt in Rentenversicherung, Krankenversicherung und Lohnsteuer, gemäß § 40a EStG. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass alle Zusatzleistungen korrekt dokumentiert werden, um steuerrechtliche Risiken zu vermeiden.
Flexibilität und Zusätze machen den Unterschied
Ein Minijob kann weit mehr als 556 Euro im Monat wert sein, wenn geldwerte Sachleistungen und steuerfreie Leistungen klug genutzt werden, wie sie durch § 8 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 EStG definiert sind. Durch die gesetzlich erlaubten Freigrenzen und Zusatzleistungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren. Gleichzeitig ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben im Blick zu behalten, um ungewollte Konsequenzen wie eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.